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Drogen und Medikamente im Straßenverkehr – Aufgaben für ein forensisch-toxikologisches Labor

Drogen und Medikamente im Straßenverkehr – Aufgaben für ein forensisch-toxikologisches Labor

Fahrsicherheit - Fahreignung

Zwar spielt bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bzgl. einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Beeinflussung so genannter zentral wirksamer oder berauschender Mittel der Alkohol nach wie vor die größte Rolle, jedoch sind insbesondere in Hinsicht auf illegale Betäubungsmittel stetig steigende Fallzahlen über die Jahre hinweg zu verzeichnen. Im Gegensatz zum Alkohol existieren keine Grenzwerte zur Feststellung einer so genannten absoluten Fahrunsicherheit für illegale Drogen oder für Arzneimittel (ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration – BAK – liegt immer ein Straftatbestand vor). Folglich kann es nur zur Feststellung einer so genannten relativen Fahrunsicherheit kommen, wenn zum einen relevante Wirkstoffkonzentrationen im Blut/Serum eines Fahrzeugführers ermittelt werden und zum anderen weitere substanzinduzierte psychophysische Leistungsdefizite zu verzeichnen sind, die nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges vereinbar sind (gilt auch für BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille).

Solche Leistungsdefizite können sich durch Fahrfehler oder drogenbedingte Unfälle äußern, ggf. können aber auch bei einer allgemeinen polizeilichen Kontrolle Ausfallerscheinungen festgestellt werden (z.B. motorische Störungen, Sprachstörungen, Störungen der Bewusstseinslage), die auf eine erhebliche zentrale Beeinträchtigung hinweisen können. Abgerundet wird das Bild dann i.d.R. durch einen ärztlichen Bericht anlässlich einer veranlassten Blutentnahme, durch den ebenfalls ein Bild vom Zustand des Fahrzeugführers vermittelt werden soll. Häufig unterstützen dann forensische Toxikologen die Juristen bei der Entscheidungsfindung, indem zum einen gerichtsverwertbare Analysenergebnisse beigebracht werden, zum anderen in schriftlichen Gutachten oder direkt in foro sachverständig Stellung dazu genommen wird, inwieweit Konsumangaben plausibel erscheinen und festgestellte Auffälligkeiten auf einen Substanzeinfluss zurückgeführt werden können. Inwieweit solche Ausfallerscheinungen dann ausreichen, um mit der für ein Strafverfahren (§§ 315c/316 Strafgesetzbuch) notwendigen Sicherheit eine relative Fahrunsicherheit annehmen zu können, ist eine juristische Entscheidung. Als Sachverständige können Plausibilitäten und Wahrscheinlichkeiten dargelegt werden, eine letztendliche Entscheidung erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände, die den Juristen obliegt. Als Auffangtatbestand kann es zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Ordnungswidrigkeiten wegen Genusses von Alkohol oder berauschenden Mitteln] kommen (gilt auch für BAK zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Auffälligkeiten). Hierzu reicht ein positiver Befund im Serum oberhalb so genannter„ analytischer Grenzwerte“, die durch die gemeinsame Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkersmedizin und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) festgelegt und durch obergerichtliche Entscheidungen bestätigt wurden. Die Anlage umfasst eine Positivliste von Substanzen, bei denen überhaupt nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen kann, wenn entsprechende Konzentrationen im Serum analytisch ermittelt wurden. Dies bedeutet, dass, sofern Fahrzeugführer keine Auffälligkeiten zeigen, eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Schlaf-/Schmerzmitteln, Psychopharmaka, weiteren Arzneimitteln, Methadon oder selbst zumindest in der Theorie unter LSD nicht geahndet werden kann.

Cannabis

Bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss so genannterweiterer berauschender Mittel nehmen Cannabisprodukte die erste Stelle ein. Der Konsum erfolgt in der Regel durch das Rauchen, zumeist mit Tabak vermischt, in selbst gedrehten Joints sowie per Wasserpfeife oder Rauchrohr und seltener oral, z.B. in Form selbst gebackener Plätzchen. Die gewöhnliche Einzeldosis liegt bei 0,1 bis 0,2 g Haschisch, was bei einem Wirkstoffgehalt von ca. 10 % etwa 15 mg des psychoaktiven Wirkstoffes ?-9-Tetrahydrocannabinol (THC) entspricht. THC wird rasch über das ebenfalls psychoaktive 11-Hydroxy-?- 9-Tetrahydrocannabinol (11-OH-THC) zum Hauptmetaboliten 11-Nor-??-9-Tetrahydrocannabinol- 9-Carbonsäure (THC-COOH) verstoffwechselt. Letztere wird in freier Form und als Glucuronid in den Urin ausgeschieden. Der Wirkungseintritt nach Inhalation erfolgt innerhalb weniger Minuten, das subjektive Wirkungsmaximum wird nach 15 – 20 Minuten erreicht.
Verkehrsmedizinisch relevante Wirkungen und Nebenwirkungen nach Cannabiskonsum finden sich in einer Sedierung, in starker Müdigkeit, in Störungen der Motorik, in wechselnden Fahrgeschwindigkeiten, in Abweichungen bzw. Abdriften von der Fahrspur mit anschließender Lenkkorrektur, in zu spätem Reagieren, in Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwächen, in Ausrichtung der Wahrnehmung auf irrelevante Nebenreize (dabei z.B. Missachtung von Vorfahrtszeichen und Ampelzeichen), in nicht adäquaten Reaktionen auf Wahrnehmungen am Rande des Blickfeldes (Fußgänger, die die Straße überqueren wollen; spielende Kinder etc.). Vor allem in Stresssituationen und Phasen erhöhter Informationsdichte sind Verlängerungen der Reaktionszeit, Häufungen falscher, inadäquater Reaktionen und Störungen eingeschliffener Automatismen festzustellen. Bei gleichzeitigem Alkoholkonsum verstärken sich die Wirkungen des Cannabis. Es kommt häufiger zu Sprachstörungen, Gangstörungen und verlangsamten Denkabläufen im Vergleich zum ausschließlichen Cannabiskonsum.

Opiate

In der Regel ist von einem Heroinkonsum auszugehen, wobei am häufigsten eine intravenöse Aufnahme mit schlagartig erfolgender Anflutung des Wirkstoffes ins Gehirn zu verzeichnen ist. Die eigentlich hauptsächliche Wirksubstanz ist das freigesetzte Morphin. Verkehrsmedizinisch relevante Effekte liegen in einer zentralen Dämpfung und Sedierung, sodass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit sicher anzunehmen ist. Zu unterscheiden sind Effekte auf nichtopiattolerante bzw. opiattolerante Personen, chronische Effekte und Effekte im Opiatentzug.

Kokain

Die zentral stimulierende Droge wird in der Regel nasal oder i.v. konsumiert und neben dem Wirkstoff selbst steht der Metabolit Benzoylecgonin im Fokus des Interesses. Verkehrsmedizinisch relevante Wirkungen nach dem Konsum von Kokain sind zunächst gesteigerte motorische Fähigkeiten bzw. gesteigerte Konzentrationsfähigkeit, Unterdrückung von Müdigkeitssymptomen, weshalb nicht ohne Weiteres immer an der Fahrweise zu erkennen ist, ob eine Person akut unter der Wirkung von Kokain steht. Fahrauffälligkeiten werden beschrieben, unabhängig davon, ob die Konsumenten unter akuter Drogenwirkung stehen, Entzugssymptome erleiden oder paranoide Phasen durchleben. Objektiv feststellbare Leistungseinbußen äußern sich in Unruhe, Fahrigkeit, mangelnder zielgerichteter Aufmerksamkeit und Nervosität, gepaart mit Reizbarkeit und Aggressivität, nachlassender Konzentrationsfähigkeit und verminderter Aufmerksamkeit.

Amphetamine und Designer-Drogen

Derzeit sind hauptsächlich Fälle eines Amphetamin- und in einigen Regionen Deutschlands eines Methamphetaminkonsums zu verzeichnen, wohingegen die Methylendioxyderivate unter der Sammelbezeichnung „Ecstasy“ mittlerweile nicht mehr so häufig im Serum von Fahrzeugführen anzutreffen sind. Bei den festzustellenden Fahrauffälligkeiten steht in der akuten Wirkphase die enthemmte und risikobereite Fahrweise mit unangepasst hoher Geschwindigkeit im Vordergrund, wobei der Fahrzeugführer das eigene Leistungsvermögen überschätzt. Dann kommt es z.T. zu einem dramatischen Leistungsabfall in der abklingenden Phase der Amphetaminwirkung. Aufgrund des körperlichen Erschöpfungszustandes kommt es teilweise zu plötzlicher großer Müdigkeit und depressiven Verstimmungen, nicht selten verbunden mit Orientierungslosigkeit und Verwirrtheit, Realitätsverlust bis hin zu psychotischen Zuständen.

Arzneimittel

Durch eine Erkrankung kann die Fahrsicherheit beeinträchtigt sein, die durch eine geeignete Medikation aber ggf. wiederhergestellt werden kann. Grundsätzlich sind bei einer Medikation etwaige Nebenwirkungen mit Auswirkungen auf die Fahrsicherheit zu beachten. Rechtliche Konsequenzen für Verkehrsteilnehmer ergeben sich wieder aus den §§ 315c, 316 Strafgesetzbuch (StGB), da Arzneimittelwirkstoffe ebenfalls unter den Begriff „andere berauschende Mittel“ fallen können. Wie bei den Drogen und anders als beim Alkohol existieren für den Arzneimittelkonsum keine Grenzwerte analog der 1,10-Promille-Grenze, sodass wiederum nur Fälle einer so genannten relativen Fahrunsicherheit angenommen werden können (s.o.). Auch in § 24a StVG sind keine Medikamentenwirkstoffe (auch nicht Methadon, Buprenorphin etc.) erfasst. Verkehrsmedizinisch relevant sind insbesondere folgende Arzneimittelgruppen: Analgetika (nichtopioide und insbesondere opioide), Hypnotika/Sedativa (insbesondere Benzodiazepine und moderne Hypnotika wie Zolpidem/Zopiclon), Psychopharmaka (Neuroleptika, Antidepressiva, Psychostimulantien), Antiepileptika, aber auch einige Antihistaminika, Antihypertonika, Antidiabetika, Ophthalmika und Mittel mit Nebenwirkungen am Auge, zentrale Muskelrelaxantien und natürlich Lokalanästhetika und Narkosemittel.

Forensisch-toxikologische Laboranalytik

Forensisch-toxikologische Fragestellungen sind i.d.R. mit erheblichen Folgen für Betroffene verbunden, folglich sind höchste Anforderungen an die Analytik selbst wie auch an die Qualität der Interpretation von Befunden zu stellen, Analytik und Interpretation sind nicht zu trennen. Die Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) hat Richtlinien zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen erstellt, die für entsprechende Analysen als bindend anzusehen sind. Zudem sollten forensisch tätige Laboratorien nach ISO 17025 für forensische Zwecke bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein, die ebenso die GTFCh-Richtlinien als Grundlage für eine Akkreditierung ansieht. Zunächst ist eine entsprechende Qualifikation der Leitung als Voraussetzung anzusehen (z.B. forensischer Toxikologe GTFCh oder vergleichbare Qualifikation). Das gilt auch für eine weitere entsprechende personelle, räumliche und instrumentelle Ausstattung. Analysenmethoden sind den forensischen Fragestellungen entsprechend zu entwickeln und zu validieren (erheblicher Mehraufwand im Vergleich zu anderen Fragestellungen), des Weiteren bedarf es umfassender interner wie externer Qualitätskontrollmaßnahmen. Bei üblichen Analysen ist zunächst eine Fremdsubstanz qualitativ zweifelsfrei nachzuweisen, u.U. ist eine quantitative Bestimmung für eine weitere Beurteilung erforderlich. Schnelle und kostengünstige immunchemische Verfahren (Immunoassays) dienen zum Erhalt eines ersten Hinweises auf eine Substanzklasse, insbesondere aber auch zum Ausschluss. Positive Resultate hinweisgebender Verfahren müssen durch eine zweite unabhängige und spezifische (in der Regel chromatografische) Methode bestätigt werden. Insofern ist die Kombination aus chromatografischer Trennung eines Substanzgemisches (z.B. Urinoder Serumextrakt) mit anschließender spektrometrischer Charakterisierung der Einzelsubstanzen die obligatorische Analysentechnik in der forensischen Toxikologie.

Als generelle chromatografischspektrometrische Methodenkombinationen der Wahl sind derzeit die Gaschromatografie oder Flüssigkeitschromatografie jeweils in Kombination mit der Massenspektrometrie (GC/MS bzw. LC/ MS) anzusehen. Immunchemische Verfahren sind nicht nach Herstellerangaben für klinische Zwecke anzuwenden, sondern müssen sensitiver eingestellt und laborintern validiert werden. Ein forensisch-toxikologisches Labor sollte ein Methodenspektrum abdecken, das sowohl illegale Betäubungsmittel als auch verkehrsmedizinisch relevante Arzneimittel abdeckt. Weil i.d.R. eine universitäre Anbindung rechtsmedizinischer Institute gegeben ist, ist gegenwärtig noch eine stetige Weiterentwicklung der Analysentechniken in Bezug auf neue Trends auf dem Drogenmarkt gegeben. So war man z.B. auch in der Lage, kurz nach dem Aufkommen eines neuen Trends einen Konsum von „Spice“ (synthetische Cannabinoide) oder von neuen synthetischen Designerdrogen (z.B. Piperazin- oder Cathinonderivate) in entsprechenden Fällen analytisch nachzuweisen.

Forensisch-toxikologische Untersuchungen zur Überprüfung der Fahreignung

Nach Alkohol- bzw. Drogenkonsum kann die generelle Fahreignung infrage gestellt werden, sodass zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig wird. In diesem Zusammenhang bedarf es ggf. einer Überprüfung, ob ein Klient in einem Zeitraum abstinent gelebt hat. Auch solche Untersuchungen dürfen seit dem 01.01.2011 nur noch in forensisch akkreditierten Laboratorien durchgeführt werden, die Durchführungsbestimmungen finden sich in den Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik.

Foto: © Prof. Dr. Frank Mußhoff

L&M 6 / 2011

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe L&M 6 / 2011.
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